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AGB

Allgemeine Hinweise

 

Liebe Segelfreunde,

 

Wenn Sie sich für einen Törn auf unserer Jacht entschieden haben, dann haben Sie eine Koje auf einer Charterjacht gemietet. Bitte beachten Sie, dass wir insgesamt drei Kabinen für max. 6 Gäste zur Verfügung haben. Die 4. Kabine wird von unserem Skipper belegt. Sie können eine Doppelkabine auch für sich allein buchen. Hier berechnen wir einen Einzelkabinenzuschlag entsprechend der auf unserer Homepage bekannt gemachten Preise. Sie sind auf der Jacht zusammen mit anderen Mitseglern, dem Skipper und einer Person, die dem Skipper zur Hand geht (Deckshand). Es wird ein Segeltörn mit „sportlichem" Charakter durchführt. Das heißt, Sie chartern zusammen mit anderen Mitseglern und dem Skipper für den jeweils angegebenen Zeitraum eine Segeljacht. Sie haben keine Pauschalreise gebucht; es handelt sich nicht um eine Kreuzfahrt oder eine gewerbliche Personenbeförderung.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                                                             Stand: 30. September 2017

 

Allgemeine Vertragsbedingungen:

Die folgenden Vertragsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen, im weiteren Mitsegler genannt, und dem Eigner als Vermieter der Jacht, im weiteren Eigner genannt. Mit Ihrer Vertragsunterzeichnung erkennen Sie die folgenden Charterbedingungen an. Bitte beachten Sie, daß evtl. Abweichungen des Kojenmietangebotes auf der Internetseite www.sy-ayoka.com Vorrang haben.

 

Buchung u. Bestätigung des Mietangebotes:

Mit Ihrer Unterschrift kommt der Abschluss einer Mitsegelvereinbarung verbindlich zustande. Dieser Abschluss muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

 

Zahlungsbedingungen:

Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 50% des gesamten Mietpreises fällig. Er ist in €-Währung auf das angegebene Konto zu überweisen. Die restlichen 50% des Mietpreises müssen bitte bis max. 30 Tage vor Törnbeginn eingegangen sein.

 

Teilnahmebedingungen und Leistungen:

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus unserer aktuellen Internetseite und zwar aus der detaillierten Leistungsbeschreibung der Jacht, sowie aus den entsprechenden Angaben in der Mitsegelvereinbarung. Auf Grund der Besonderheit des von uns angebotenen "sportlichen" Segeltörns behalten wir uns vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen auch nach Vertragsabschluss eine Änderung der Internetseitenangaben (Leistungsangaben) zu erklären, über die wir Sie mit einer aktuellen Seite oder schriftlich informieren.

 

Bitte beachten Sie:

Mit der Unterzeichnung des Vertrages haben Sie eine Koje (ein Platz im Doppelbett) auf einer Segeljacht gemietet und sind Teilnehmer an einem sportlichen Unternehmen. Es wird von Ihnen und den weiteren Mitseglern die im Bordleben auf Jachten angemessene übliche Hilfe erwartet. Sie sind Mitsegler und kein Passagier. Alle Mitsegler sollen nach Können und Vermögen bei der Bordroutine und anderen gemeinschaftlichen Aufgaben mithelfen. Der Skipper (Schiffsführer) ist für das Schiff und die Mitsegler verantwortlich und muss daher erwarten können, dass seinen Anordnungen Folge geleistet wird!

Jeder Mitsegler verpflichtet sich vor Reiseantritt zu versichern, 15 Minuten in tiefem Wasser schwimmen zu können und gesund zu sein (z.B. auch nicht an einer ansteckenden Krankheit zu leiden). Personen mit körperlichen Gebrechen, insbes. Personen, die einen Rollstuhl benötigen oder Personen mit Unverträglichkeiten, die sich auf die Verpflegung auswirken, müssen dieses im Vorwege ansprechen.

 

Besondere Hinweise:

Unter Berücksichtigung der Besonderheit der Teilnahme an einem individuell gestalteten Segeltörn ist bezüglich Mietbeginns, Törnverlauf und der Mitwirkungspflicht der Mitsegler reisespezifische Besonderheiten zu beachten.

Falls auf der Homepage oder Vertrag nicht anders angegeben, gilt folgendes: Am ersten Tag des Segeltörns gehen die Mitsegler ab ca. 18.00h (Ortszeit) an Bord. Grundsätzlich ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei aller seitens des Skippers entfalteten Sorgfalt nicht immer verhindern lässt, dass sich der Törnbeginn verzögert. Es ist für den Mitsegler wichtig, sich auf die Besonderheit eines Segeltörns einzustellen und als Mitsegler keinen Törn nach Fahrplan zu verlangen. Der Skipper legt nach Abstimmung mit den Mitseglern unter Berücksichtigung der herrschenden Wetterbedingungen, sowie der weiteren, für die Festlegung der Route maßgeblichen Umstände, wie Leistungsfähigkeit der Crew etc. den Kurs fest. Hierdurch sind Änderungen gegenüber der Internetseite vorbehalten.

 

Rücktritt, Umbuchung, Ersatzcrewmitglieder:

Sofern auf Seiten des Mitseglers unvorhergesehene Ereignisse eine Absage des Törns erforderlich machen, steht dem Mitsegler ein Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechtes muss dem Eigner schriftlich erklärt werden. Im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes steht dem Eigner ein Ersatzanspruch für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen zu. Der Eigner behält sich vor, zur Bemessung der Entschädigungsgebühr zwischen der konkreten Berechnung, der bis dato angefallenen Kosten und einer pauschalierten Stornogebühr zu wählen. Pauschalierte Stornogebühren errechnen sich wie folgt:

Bis 90 Tage vor Törnbeginn 25% des Mietpreises. 90. bis 35. Tag vor Törnbeginn 50% des Mietpreises und ab 34. Tag vor Törnbeginn 100% des Mietpreises.

 

Umbuchung:

Sollen auf Wunsch des Mitseglers nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich des Mitsegeltermins vorgenommen werden (Umbuchung), so hat der Mitsegler die durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Da dem Eigner im Regelfall die gleichen Kosten entstehen, die auch bei einer Absage der Teilnahme anfallen, errechnen sich die Mehrkosten für die Umbuchung nach demselben Berechnungsmodus. Hierzu wird auf die Stornogebühren verwiesen. Handelt es sich bei der gewünschten Änderung (Umbuchung) lediglich um eine geringfügige Änderung, so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,- je Person berechnet. Vorausgesetzt alle Mitsegler sind mit der Umbuchung einverstanden!

 

Ersatzteilnehmer:

Der Mitsegler hat das Recht bis zum Törnbeginn einen Dritten als Ersatzcrewmitglied zu benennen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eigner dem Wechsel in der Person des Mitseglers widersprechen kann, wenn der Dritte den besonderen Törnerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Im Fall des Eintritts eines Dritten (Ersatzteilnehmer) in die Mitsegelvereinbarung haftet dieser mit dem ursprünglichen Mitsegler als Gesamtschuldner für den Mietpreis, sowie für die Mehrkosten, die durch den Eintritt des Dritten entstehen. Rücktritts-, Umbuchungen- und Änderungserklärungen sind dem Eigner unverzüglich mitzuteilen. Im Interesse des Mitseglers wird eine schriftliche Erklärung empfohlen.

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Rücktritt und Kündigung durch den Eigner

Der Eigner kann in folgenden Fällen von der Mitsegelvereinbarung zurücktreten:

  • Der Törnveranstalter ist berechtigt den Törn abzusagen, wenn die Teilnahme durch nicht vorhersehbare Umstände in Form höherer Gewalt oder mangelndem Einsatz der Törnyacht oder einer geeigneten Ersatzyacht erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei der Absage eines Törns durch den Törnveranstalter erhält der Mitsegler die an den Törnveranstalter geleisteten Zahlungen vollumfänglich zurück. Weitergehende Ansprüche durch den Mitsegler gegen den Törnveranstalter – ungeachtet aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen.

  • Bei starker Erkrankung des Skippers, sodass eine Durchführung des Törns mit ihm nicht mehr möglich ist. Die Mieter werden sofort nach Eintritt des Ereignisses informiert. Die Eigner bemühen sich in Absprache mit den Mitseglern um Ersatz, z.B. Beschaffung eines Ersatzskippers oder Unterbringung auf einem anderen Schiff oder im Hotel. Dies ist jedoch keine Verpflichtung seitens des Eigners, nur ein Angebot der Hilfe. Sollte ein Ersatz nicht möglich oder gewünscht sein, wird der geleistete Törnpreis zurückerstattet, Kosten für Flüge werden nicht erstattet.

 

  • Bis zwei Wochen vor Törnbeginn kann bei Nichterreichen der im Vertrag ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl der Eigner den Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung wird den Mitseglern unverzüglich nach Eintritt der Rücktrittsvoraussetzung mitgeteilt und der bereits eingezahlte Mietpreis zurückerstattet. Die Stornogebühren für gebuchte Flüge werden nicht erstattet. Bis 4 Wochen vor Törnbeginn, wenn die Durchführung des Segeltörns nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Eigner nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf den aktuellen Törn bedeuten würde und der Eigner die dazu führenden Gründe nicht zu vertreten hat. Der bereits eingezahlte Törnpreis wird unverzüglich zurückerstattet.

 

  • Nach Törnbeginn können die Crewmitglieder und der Skipper ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Mitsegler die Durchführung des Segeltörns ungeachtet einer Abmahnung durch die Crew und durch den Skipper nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, den betreffenden Mitsegler im nächstmöglichen Hafen oder Ankerplatz von Bord weisen. Erfolgt die Kündigung, so behält der Eigner den Anspruch auf den vereinbarten Törnpreis. Für dadurch anfallende Hotelkosten bis zum Rückflugtermin und Transportkosten zum Flughafen kommt der Mitsegler auf.

 

  • Die ausgeschriebenen Termine und ggf. Reiseziele werden eingehalten, soweit das Wetter und die Belastbarkeit der Crew dies erlauben. Schlechtwettersituationen, Flaute oder Nichtbelastbarkeit der Crew können mehrere Hafentage erfordern. Damit verbundener Segelausfall bedingt keinen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen. Gleiches gilt für Reiseabbruch oder Beeinträchtigung der Reise, wenn dies durch höhere Gewalt (Krieg, Streik, politische Unruhen, Beschlagnahme etc.) hervorgerufen wird. Für den Fall technischer Schäden gilt eine Liegezeit von bis zu 48 Stunden als vereinbart. Aufgrund vorgenannter Umstände entsteht kein Regressanspruch, auch dann nicht, wenn die Rückreise nicht vom vorgesehenen Zielhafen aus erfolgen kann. Der Törnveranstalter wird stets bemüht sein, oben genannte Umstände zu vermeiden.

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Leistungspflicht des Eigners:

Der Eigner steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht für folgende Leistungen ein: Die gewissenhafte Törnvorbereitung, die Richtigkeit aller in der Internetseite angegebenen Angaben über die Jacht und deren Ausrüstung, sofern nicht dem Mitsegler eine Änderung der Angaben der Homepage erklärt wurde, die ordnungsgemäße Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Jacht.

Grundsätzlich beginnt das Mietverhältnis ab Ausgangshafen mit Betreten der Jacht und endet im Ankunftshafen mit Verlassen der Jacht.

 

Fremdleistungen:

Der Eigner haftet nicht für Leistungsstörungen von Leistungen fremder Leistungsträger/Reiseveranstalter, die ev. als Fremdleistungen vermittelt werden, wie Flüge, Taxifahrten, Ausflüge, Landgänge, Hotelübernachtungen etc. Insofern wird keine Haftung für Angaben für Orts-, Hotel- oder anderen vom Eigner herausgegebenen Prospekte übernommen, die Ihren Unterlagen zur Information evtl. beigefügt sind. Der Eigner haftet insbesondere nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen (Flug, Bahn, Bus, Taxi, Auto), eine evtl. Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

 

Abhilfe und Mitwirkungspflicht:

Treten während des Törns Mängel auf, kann der Mitsegler Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es der Mitwirkung eines Crewmitglieds, das verpflichtet ist, alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und ev. entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Zur Ermöglichung einer unverzüglichen Klärung der evtl. auftretenden Beanstandung sollte der Mitsegler sich umgehend an den Skipper wenden!

Jeder Teilnehmer sollte berücksichtigen, dass Segeln ein Sport ist und ein Segelschiff ein Sportgerät! Die Teilnahme an einem Segeltörn erfordert von jedem Mitsegler Rücksichtnahme und Loyalität untereinander. Jeder Mitsegler ist verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstandenen Schaden gering zu halten. Die Mitsegler und der Skipper sind gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des Törns verantwortlich.

 

Kündigung des Vertrages:

Wird der Segeltörn durch Mangel der Jacht erheblich beeinträchtigt und seitens des Eigners als Vermieter nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abgeholfen, obwohl dies von den Mitseglern verlangt wurde, so kann der Mitsegler die Mitsegelvereinbarung kündigen. Um einen Mangel der gebuchten Jacht zu beheben, ist der Eigner berechtigt, eine wertgleiche Jacht als Ersatz zu stellen.

 

Beschränkung der Haftung:

Die vertragliche Haftung des Eigners für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Mitseglers weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche des Mitseglers wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung aus der Mitsegelvereinbarung müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vereinbarten Mietende geltend gemacht werden. Danach können Ansprüche aus der Mitsegelvereinbarung nur geltend gemacht werden, wenn der Mitsegler an der Einhaltung der Monatsfrist ohne sein Verschulden verhindert war. Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Mietende. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem der Törn dem Vertrag nach enden sollte, das heißt im Regelfall mit Törnende und Verlassen der Jacht. Der Eigner haftet nicht für Schäden materieller und körperlicher Art, die trotz Einweisung des Mitseglers bei unsachgemäßem Umgang mit dem laufenden und stehenden Gut an Bord entstehen. Keine Haftung für Diebstahl oder über Bord gegangene Gegenstände. Keine Haftung für jegliche Sach.-u. Körperschäden bei Landgängen.

 

Allgemeine Bestimmungen:

Der Eigner übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Sie sind für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Kosten und Nachteile aus deren Nichteinhaltung gehen zu Lasten des Mitseglers. Es muss daher ein amtliches Ausweisdokument auch für das nicht europäische Ausland (Reisepass) mit sich geführt werden. Der Deutsche Personalausweis z.B. ist nicht ausreichend.

 

Drogen und Waffen an Bord!!

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Drogen und Waffen an Bord strikt verboten sind.

Kaufen Sie keine Drogen bei Landausflügen!!

Bei einer Zuwiderhandlung ist der Skipper im Auftrage der Eigner angewiesen, das Mietverhältnis mit der zuwiderhandelnden Person fristlos zu kündigen!! Weiterhin hat der Skipper dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Vorfall beim nächsten Polizeirevier zur Anzeige kommt. Es muß mit einer Verhaftung gerechnet werden. Nach längerer Untersuchungshaft und folgendem Gerichtsverfahren betragen die Haftstrafen mehrere Jahre.

Also bitte: Um Ihre Sicherheit und die Ihrer Mitsegler nicht zu gefährden, Finger weg von Drogen auf dem Schiff!!

 

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:

Sofern eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der Allg. Hinweise unwirksam ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Inhalt und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht oder möglichst nahekommt.

 

Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz

 

Der Eigner

Stand: 30. Januar 2024

 

 

 

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